Die Treuhandstiftung
Die meist als Förderkörperschaft ausgestaltete Treuhandstiftung wird auch unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt. Sie ist keine juristische Person, kann aber ein eigenes Steuersubjekt und damit – bei Verfolgung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke – ebenfalls steuerbegünstigt sein.
Die Vorteile einer Treuhandstiftung
Gegenüber der selbstständigen, rechtsfähigen Stiftung bieten Treuhandstiftungen verschiedene Vorteile:
- Bei der Errichtung einer Treuhandstiftung bestehen Kostenvorteile.
- Die Gründung einer Treuhandstiftung wird in der Regel schneller erfolgen, da sie keines staatlichen Anerkennungsaktes bedarf.
- Auch während der laufenden Tätigkeit unterliegt die Treuhandstiftung keiner staatlichen Stiftungsaufsicht.
- Treuhandstiftungen lassen sich regelmäßig auch schon mit kleineren Vermögensausstattungen verwirklichen.
- Treuhandstiftungen können leichter nachjustiert werden – hierfür bedarf es lediglich der Abstimmung zwischen Stifter bzw. zuständigem Stiftungsorgan und Treuhänder.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Treuhandstiftung in eine selbstständige Stiftung umzuwandeln.
- Bei Bedarf lässt sich auch die Auflösung einer Treuhandstiftung einfacher umsetzen.
Die Errichtung einer Treuhandstiftung bieten sich vor allem dann an, wenn der Stifter zwar eine gewisse Sichtbarkeit seines Engagements wünscht, sich bei der operativen Geschäftstätigkeit, insbesondere der Vermögensverwaltung, ggf. aber auch bei der inhaltlichen Stiftungsarbeit (Zweckverwirklichung) durch einen kompetenten Partner unterstützen lassen möchte.
Der Treuhänder
Bei der Errichtung einer Treuhandstiftung überträgt der Stifter seine Vermögenswerte auf einen bereits bestehenden Rechtsträger – den Treuhänder –, der das ihm zugewendete Vermögen dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden hat. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders werden in einem Treuhandvertrag (oft als Stiftungsgeschäft bezeichnet) festgelegt; Regelungen zur Stiftung selbst enthält auch hier eine Satzung, deren Ausgestaltung indes nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 80 ff. BGB unterliegt, da diese nur für rechtsfähige Stiftungen gelten.
Der Treuhänder ist
- Träger der stiftungsbezogenen Rechte und Pflichten,
- handelt im Außenverhältnis gegenüber Dritten in eigenem Namen,
- ist in Stiftungsangelegenheiten Kläger und Beklagter,
- erfüllt im Innenverhältnis seine gegenüber dem Stifter aus dem Stiftungsgeschäft bestehenden Verpflichtungen,
- trifft im Rahmen des Stiftungsgeschäfts alle Entscheidungen und setzt sie um.
Als Rechtsträger kommen sowohl juristische als auch natürliche Personen in Betracht. Juristische Personen sind indes vorzuziehen, denn es ergeben sich Probleme, wenn nicht geregelt wurde, auf wen das treuhänderisch gehaltene Vermögen im Falle des Todes der natürlichen Person übergehen soll.
Die Übertragung des Vermögens auf den Treuhänder kann sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen. Welche schuldrechtliche (Vertrags-)Konstruktion gewählt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Die Wahl des richtigen Treuhänders ist für eine unselbstständige Stiftung von entscheidender Bedeutung. Sofern keine persönlichen Gründe für einen bestimmten Rechtsträger der Stiftung sprechen, sind Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl: So sollte der Treuhänder bestenfalls bereits Erfahrungen im Bereich der Stiftungsverwaltung haben. Zudem ist es sinnvoll, einen Rechtsträger zu wählen, der auch über Know-how auf dem Gebiet des Stiftungszwecks verfügt.
Veröffentlichungen zum Thema
Christoph Mecking:
Schutz der Treuhandstiftung. Missbrauch und Gläubigerzugriff vermeiden
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Christoph Mecking
u. a.:
Stiftung sucht Verwalter. Ratgeber zur Wahl des passenden Stiftungsverwalters 2012
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Christoph Mecking / Magda Weger:
Stiftungsverwaltungen. Verbundstiftungsmodelle zwischen Stifterbetreuung und Mittelbeschaffung (mit S&S Anbieter-Überblick)
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