Errichtung der Organisation

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit müssen der Verein und die GmbH beim Vereins- bzw. Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Sofern eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet werden soll, bedarf diese der staatlichen Anerkennung als rechtsfähig.

Soll eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden, ist keine Anerkennung durch eine staatliche Behörde notwendig. Zur Errichtung ist hier die Unterzeichnung des Treuhandvertrages durch den Stifter und den Treuhändern ausreichend.

Soll die Organisation steuerbegünstigt sein, wird zudem eine Prüfung durch das Finanzamt durchgeführt – unabhängig ob rechtsfähig oder nicht.

Damit der Gründung der Organisation von vornherein nichts im Wege steht und das Vorhaben so zügig wie möglich verwirklicht werden kann, sind Vorprüfungen bei den zuständigen Behörden und dem Finanzamt ratsam.

 

Das Institut für Stiftungsberatung veranlasst sowohl das Vorprüfungsverfahren als auch das Anerkennungsverfahren und übernimmt sämtliche Kommunikation mit den Behörden.

"Schritt 5"

Christoph Mecking:
Reihe zu stiftungs- und steuerrechtlichen Mustersatzungen und ihrer Anwendung in der Praxis
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