Die unternehmensverbundene Stiftung
Motive
Eine Stiftungserrichtung in Unternehmenszusammenhängen kann sich aus vielfältigen Gründen anbieten: Zum einen kann sie als Teil einer Corporate-Social-Responsibility-Strategie Ausdruck eines gelebten gesellschaftlichen Engagements des Unternehmens (Corporate Citizenship) sein.
Besonders interessant ist sie zum anderen auch als Mittel zur Sicherung der Unternehmenskontinuität oder wenn das Vermögen des (Familien)Unternehmens vor potenziellen Erbstreitigkeiten geschützt, langfristig zusammengehalten und für die Familie bewahrt werden soll.
Gestaltungsvielfalt
Die konkrete Struktur der unternehmensbezogenen Stiftung ist dabei weitgehend frei gestaltbar.
Bei der Coporate Foundation als Teil einer CSR-Strategie sind Gestaltungen von der vollständigen Eingliederung in die Unternehmensorganisation bis hin zur völligen Unabhängigkeit der Stiftung denkbar. Doch auch im letzten Fall wird zumindest eine Einbindung der Stiftung in die Unternehmenskommunikation sinnvoll sein.
Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann das Gesamtunternehmen in der Form der Unternehmensträgerstiftung weitergeführt werden. Aufgrund der geringen Flexibilität hat sich diese Gestaltungsform in der Praxis im Unterschied zur Beteiligungsträgerstiftung indes nicht durchgesetzt.
Ein Sonderfall der Unternehmensträgerstiftung ist die Stiftung, die mit dem Betrieb eines Unternehmens – z. B. eines Krankenhauses – selbst den gemeinwohlorientierten Stiftungszweck – hier etwa die Förderung der medizinischen Versorgung bedürftiger Menschen – verwirklicht. In diesem Fall wird auch von der Einrichtungs- oder Anstaltsträgerstiftung gesprochen.
Eine weitere Gestaltungsvariante stellt die Komplementärstiftung im Rahmen einer Stiftung & Co. KG dar. Für das Unternehmen gelten hier die gesellschaftrechtlichen Vorschriften für die entsprechenden Rechtsformen; dessen Flexibilität bleibt so grundsätzlich erhalten. Gleichzeitig kann die Stiftung über ihre Führungsrolle dem Willen des Stifters langfristig Geltung verschaffen.
Die Position der Stiftung kann indes auch in der Beteiligungsträgerstiftung auf die (Allein-)Gesellschafterstellung oder Anteilseignerschaft an der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft beschränkt werden. Diese Form der unternehmensverbundenen Stiftung findet sich in der Praxis weitaus häufiger.
Die Doppelstiftung
Die Verbindung aus privatnütziger Familienstiftung und steuerbegünstigter Stiftung bei der Gestaltung der Unternehmensführung macht es möglich, sowohl den Interessen der Unternehmerfamilie als auch denen der Allgemeinheit nachzukommen.
In diesem Beispielsfall hält die steuerbegünstigte Stiftung die Mehrheit der Geschäftsanteile am Unternehmen, während ihre Stimmrechte stark begrenzt sind. Die Familienstiftung hält die restlichen Anteile und übernimmt mit der Mehrheit der Stimmrechte die Rolle der Unternehmensleitung. Auf diese Weise können die Entscheidungsbefugnisse der Unternehmerfamilie und die Kontinuität des Unternehmens gesichert, Steuervorteile genutzt sowie die Familie des Stifters auch finanziell abgesichert werden.
Um überflüssige Konflikte zu vermeiden, sollte die Errichtung der rechtlich selbstständigen Stiftung, mit der quasi einem "fremden Dritten" wesentliche Vermögensanteile zufließen und / oder Entscheidungsbefugnisse übertragen werden, von den Nachkommen, der Unternehmensführung, der Belegschaft und nicht zuletzt den Finanzierungsinstituten mitgetragen werden. Familienrechtlichen, erbrechtlichen, stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen ist gerade bei der Übertragung von Betriebsvermögen unbedingt Rechnung zu tragen.
Steuerliche Behandlung
Unternehmer wie Unternehmen werden bei Dotation einer gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftung steuerlich begünstigt: So können sie wie natürliche Personen die 20-Prozent-Regel in Anspruch nehmen. Unternehmen können aber auch bis zu 0,4 % der Summe aus Umsatz, Löhnen und Gehältern des Jahres steuermindernd ansetzen – je nachdem, welche Berechnung für sie günstiger ausfällt.
Die Gesellschafter von Personengesellschaften (oHG, KG) können darüber hinaus ebenso den zusätzlichen Spendenabzug für Zuwendungen in das nicht verbrauchbare Vermögen einer steuerbegünstigten Stiftung in Höhe von bis zu 1 Mio. € bei der Berechnung der Einkommen- und Gewerbesteuer steuermindernd geltend machen. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können diesen Vermögenshöchstbetrag indes nicht in Anspruch nehmen.
Wird der steuerbegünstigten Stiftung ein Gegenstand aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens zugewendet, muss dieser Gegenstand bewertet und die Entnahme entsprechend besteuert werden. Für steuerbegünstigte Stiftungen gilt hierbei das Buchwertprivileg, der dazu führt, dass "stille Reserven" nicht aufgedeckt werden müssen. Der Unternehmer darf diese Zuwendung darüber hinaus im Rahmen der Höchstsätze als Sonderausgabe ansetzen.
Das Halten von Beteiligungen an einer nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaft wird bei der steuerbegünstigten Stiftung in der Regel der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzurechnen sein. Die Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften werden indes meist steuerpflichtig sein. Selbstverständlich bedarf es im Rahmen der Gestaltung einer intensiven Beratung unter Beteiligung des Steuerberaters des Mandanten.
Stiftungskonzepte bietet ...
... Unterstützung für gewerblich motivierte Initiativen bei der effektiven und nachhaltigen Umsetzung ihres gesellschaftlichen Engagements.
... Beratung bei der Gestaltung der Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolge mittels Stiftungslösungen.
Veröffentlichungen zum Thema
Hans-Dieter Weger:
Unternehmen als Stifter – Überlegungen zur Konzeption, Gestaltung und Arbeitsweise von Unternehmensstiftungen
Öffnen
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Hans-Dieter Weger:
Stiften oder sponsern? Gemeinsamkeiten und ausgewählte Unterschiede
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Christoph Mecking:
Die GmbH im Dritten Sektor. Gemeinnützige GmbH, Stiftungs-GmbH, Tochtergesellschaften im Zivil- und Steuerrecht, in Stiftung&Sponsoring Rote Seiten 2/2020 (Erscheint Mitte April 2020.)
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Christoph Mecking:
Gemeinnützige Stiftungen und nicht gemeinnützige Tochter-GmbHs,
in: Bernd Andrick u. a. (Hrsg.): Die Stiftung. Jahreshefte zum Stiftungswesen 6, Frankfurt a. M., 2012, S. 127-136